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   BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R   

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BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R (https://dejure.org/1999,2878)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R (https://dejure.org/1999,2878)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1999 - B 6 KA 7/98 R (https://dejure.org/1999,2878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzt - Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - Honorar - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Quartal - Honorarverteilungsmaßstab - HVM - Rechtmäßigkeit - Vergütung - Vergütungsanteil - Verteilung - Fachgruppe - Radiologie - Punktwert - Dynamische Leistung - ...

  • Judicialis

    SGB V § 72 Abs 2; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit einheitlichem Punktwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu messen (stRspr; zB BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; BSGE 81, 213, 217 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (grundlegend BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der Senat hat mit Urteilen vom 9. September 1998 - ua B 6 KA 55/97 R - entschieden, daß die KÄVen grundsätzlich berechtigt sind, für bestimmte radiologische Leistungen (hier: CT- und MRT-Leistungen) eigene Honorarkontingente vorzusehen.

    Bei ihnen findet, wie die Sachverhalte des CT- und MRT-Leistungen betreffenden Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - und des Urteils vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - belegen, trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung statt, auch wenn weiterhin davon auszugehen ist, daß die leistungserbringenden Ärzte wegen der Auftragsgebundenheit der Leistungen keinen unmittelbaren Einfluß auf Mengenausweitungen nehmen können.

    Die KÄV kann zudem berücksichtigen, daß auch bei solchen Leistungsausweitungen, die von den Leistungserbringern nicht mitzuverantworten sind, typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall darstellen können (Urteil des Senats vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu messen (stRspr; zB BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; BSGE 81, 213, 217 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (grundlegend BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl dazu BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168) in Betracht.

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl dazu BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168) in Betracht.

    Dies könnte dazu führen, insbesondere die hausärztliche Grundversorgung der Versicherten zu gefährden (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 165).

    Danach hat die KÄV die von ihr erlassenen Verteilungsregelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f) oder ob andere Umstände als von den Vertragsärzten selbst verursachte Leistungsausweitungen vorliegen, die sich nur bei einzelnen Arztgruppen auswirken und nur dort zu einem deutlichen Abfall des Punktwertes führen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    In der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben die unter den angeführten Gründen gebilligten Abweichungen vom Gebot der leistungsproportionalen Verteilung zu einer punktwertmäßig schlechteren Honorierung von bestimmten ärztlichen Leistungen oder von Leistungen bestimmter Arztgruppen in Relation zum allgemeinen Punktwert geführt (vgl Urteil des Senats vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - für Radiologen-Honorartopf).

    Mit Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - hat er es als rechtmäßig gebilligt, daß der HVM einer KÄV für Radiologen einen gesonderten Honorartopf, also ein festes arztgruppenbezogenes Kontingent der Gesamtvergütung, vorsieht, auch wenn dies aufgrund der Mengenentwicklung ein Absinken des Punktwertes für die vom Honorartopf erfaßten Leistungen nach sich gezogen hat.

    Bei ihnen findet, wie die Sachverhalte des CT- und MRT-Leistungen betreffenden Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - und des Urteils vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - belegen, trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung statt, auch wenn weiterhin davon auszugehen ist, daß die leistungserbringenden Ärzte wegen der Auftragsgebundenheit der Leistungen keinen unmittelbaren Einfluß auf Mengenausweitungen nehmen können.

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Dieses dem Gleichheitssatz innewohnende Differenzierungsgebot kann verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlicher Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die - etwa wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen - die Leistungsmenge im Unterschied zu anderen Arztgruppen nicht ausweiten kann (vgl hierzu im einzelnen für bestimmte psychotherapeutische Leistungen Urteil des Senats vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Eine Konstellation, die der Situation der Psychotherapeuten bei der Erbringung strikt zeitgebundener Leistungen vergleichbar wäre (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. Januar 1999 - aaO -), liegt bei der Erbringung radiologischer Leistungen nicht vor.

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht auf das objektiv-rechtliche Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) gestützt werden, das im allgemeinen keine subjektiven Rechte des Vertragsarztes begründet (dazu BSGE 75, 187 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5; BSGE 77, 279, 288 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 82; vgl auch BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S 6).

    Danach hat die KÄV die von ihr erlassenen Verteilungsregelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f) oder ob andere Umstände als von den Vertragsärzten selbst verursachte Leistungsausweitungen vorliegen, die sich nur bei einzelnen Arztgruppen auswirken und nur dort zu einem deutlichen Abfall des Punktwertes führen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Die Freiheit des Vertragsarztes zu entscheiden, ob er eine bestimmte Leistung erbringen wolle oder nicht (BSGE 81, 86, 93), helfe nicht, wenn für das gesamte Leistungsspektrum eine kostendeckende Vergütung nicht gezahlt werde.
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl zB BVerfGE 98, 365, 385).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach der stRspr des BVerfG ein Gemeinwohlbelang von besonders hohem Rang (BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 26; 82, 209, 230).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R
    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach der stRspr des BVerfG ein Gemeinwohlbelang von besonders hohem Rang (BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 26; 82, 209, 230).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 7/98 R - und - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 7/98 R - und vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichem Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 7/98 R - und vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 7/98 R - und vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 7/98 R und vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichem Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 7/98 R - und vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 7/98 R - und - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichem Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 7/98 R -- und vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 7/98 R und vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichem Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 7/98 R - und vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
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